Aufzeichnung der Arbeitszeiten

Für die Unternehmen ist es empfehlenswert, jedes Jahr die bedeutendsten Gesetze und Rechtsprechung zu kennen, die wichtige Veränderungen im Arbeitsumfeld bewirken können. Die Kenntnisse über diese Änderungen, können viele Kopfschmerzen ersparen.

Auf dem Gebiet der Rechtsprechung ist eines der Urteile, das mit größter Spannung erwartet wird, das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union über die obligatorische Aufzeichnung der Arbeitszeiten. Hiermit wird eines der arbeitsrechtlichen Themen, das in den letzten Jahren grossen Anklang gefunden hat, gelöst werden.

Vor mehr als einem Jahr hat das Gericht für Soziales in dem Urteil vom 4. Dezember 2015 in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 35.5 der Arbeitnehmerstatuten festgestellt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer unabhängig davon zu kontrollieren, ob diese Überstunden geleistet haben oder nicht.

Der Gerichtshof stellt fest, dass der Grund dieser Bestimmung darin liegt, dem Arbeitnehmer technische Hilfmittel zur Verfügung zu stellen, um die geleisteten Überstunden ausweisen zu können. Es liegt daher auf der Hand, dass die Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeiten das vom Gesetzgeber geförderte Instrument ist, um eine wirksame Kontrolle der Überstunden zu gewährleisten. Das Gericht ist der Ansicht, dass wenn die Aufzeichnung nur im Falle von geleisteten Überstunden obligatorisch wäre, ein Teufelskreis ausgelöst würde, weil um die Überstunden festlegen zu können, muss zuerst die gewöhnliche Arbeitszeit dokumentiert werden. Ausserdem stehen dem Arbeitnehmer keine wirksamen technischen Mittel zur Verfügung, um nachzuweisen, dass er tatsächlich gearbeitet hat.

Nachdem das Unternehmen mit der Gerichtsentscheidung nicht einverstanden war, welches zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten der gesamten Belegschaft verurteilt worden ist, hat dieses am 23. März beim Obersten Gerichtshof Berufung einglegt. Dieses hat vorgebracht, dass es nicht obligatorisch sei, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer aufzuzeichnen, sondern nur die Überstunden. Falls der Gesetzgeber eine andere Absicht hatte, sollte dies in den Artikel 34 der Arbeitnehmerstatuten, der sich auf die Arbeitszeiten bezieht, aufgenommen werden,

Noch weit davon entfernt, diesen Rechtsstreit beizulegen, hat das Gericht entschieden, diese Angelegenheit an den Europäischen Gerichtshof zu verweisen, damit sich dieser für die ein oder andere Richtung entscheidet und dieses Problem, das Unternehmen und Arbeitgeber auf Trab hält, ein für alle Mal zu lösen. Hierzu müsste die notwendige Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit die unterlassene Aufzeichnung der Arbeitszeiten von Seiten der Unternehmen, falls keine Überstunden geleistet worden sind, von den nationalen als auch Europäischen Gerichten gestützt werden.

In Erwartung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, hat die sozialistische Partei Spaniens am vergangenen 23. Juni 2017 einen Gesetzesvorschlag vorgelegt, mit dem versucht werden sollte, Artikel 34 der Arbeitnehmerstatuten abzuändern. Es sollte die Verpflichtung aufgenommen werden, dass die tägliche Arbeitszeit jedes Mitarbeiters – unabhängig davon, ob diese Überstunden geleistet haben oder nicht – aufgezeichnet werden müssen.

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