Können die e-mails der mitarbeiter überwacht werden?

Wenn Sie ein Arbeitgeber sind, hatten Sie sicherlich mehr als einmal die Versuchung, die E-mail Ihrer Mitarbeiter zu überwachen, weil sie glauben, dass die für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellten Mittel für einen anderen Zweck genutzt werden. Wenn Sie Arbeitnehmer sind fragen Sie sich sicherlich, kann ein Arbeitgeber den Inhalt meiner E-mail kontrollieren?

In diesem komplizierten Fall, stehen mehrere Rechte auf dem Spiel: a) Das Recht des Arbeitgebers, die Massnahmen zu ergreifen, die er für die Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers am geeignetsten ansieht, um überprüfen zu können, dass dieser seinen Verpflichtungen nachkommt (Art. 20.3. des Arbeitnehmerstatuten) und die Befugnis gemäss Artikel 33 und 38 der Verfassung, in der entsprechend das Recht auf Privateigentum und die Unternehmensfreiheit enthalten sind, und (b) die Rechte der Arbeitnehmer, die mit ihrem Status als Bürger verbunden sind, nämlich das Recht auf Intimsphäre (Art. 18.1. der spanischen Verfassung) und die Gewährleistung des Kommunikationsgeheimnisses (Art. 18.3. der spanischen Verfassung).

In Spanien gibt es in diesem Zusammenhang keine klaren Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung der Gerichte ist sehr wichtig, um Ihnen eine Antwort auf diese Frage geben zu können, die Sie sich in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sicherlich bereits mehrmals gemacht haben.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat vor kurzem, d.h. am 05. September 2017, ein Urteil verkündet, in dem festgestellt wurde, dass im Falle der Kündigung eines Arbeitnehmers gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechte verstossen worden ist, weil die innerstaatlichen Gerichte nicht überprüft hätten, ob der Arbeitgeber den Kläger zuvor über die Möglichkeit informiert hatte, dass seine Mitteilungen in Yahoo Messenger kontrolliert werden. Ebenfalls ist er nicht über die Art und Umfang der Überwachung, der er unterworfen werden sollte, noch über den Grad des Eindringens in sein Privatleben und die Korrespondenz, informiert worden. Darüberhnaus ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der Auffassung, dass die konkreten Gründe für die Anwendung von Kontrollmassnahmen nicht angemessen sind und geht davon aus, dass nicht bewertet worden ist, ein aus Datenschutzsicht weniger in die Privatsphäre eindringendes System einzusetzen. Nach Ansicht des Gerichtshofes besteht ein Ungleichgewicht zwischen den Interessen des Arbeitgebers und dem Recht des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre.

Es ist wichtig hervorzuheben, dass auch wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Voraus darauf hingewiesen hat, dass die Verwendung des von dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Materiales einzig und alleine für berufliche Zwecke bestimmt ist und die private Nutzung negative Folgen für die Arbeitnehmer haben könnte, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt hat, dass in diesem Fall keine vorherige Ankündigung erfolgt ist. Die Arbeitnehmer sind lediglich darüber informiert worden, dass einer Person wegen der privaten Nutzung des Internets und anderen Auswirkungen gekündigt worden ist und dass die restlichen Arbeitnehmer darüber informiert worden sind.

Schlussfolgerung

  • Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verfassungsgerichtshof setzen auf ein Gleichgewicht und Verhältnismässigkeit zwischen (a) dem Recht des Arbeitnehmers auf sein Privatleben und andererseits (b) dem Recht des Arbeitgebers, Manssnahmen anzuwenden, um das reibungslose Funktionieren des Unternehmens zu gewährleisten.
  • Der Unternehmer kann die für die Kontrolle und Überwachung geeignetsten und notwendigen Mittel verwenden, ohne dabei zu vergessen, dass es notwendig ist zu rechtfertigen, warum die Einführung dieser Kontrollmassnahme beschlossen worden ist. Zuvor muss die Möglichkeit bewertet werden, andere Kontrollmassnahmen anzuwenden, die nicht in das Privatleben des Arbeitnehmers eindringen. Aufgrund der Ausübung der Disziplinargewalt und Auswirkungen auf die Organisationsstruktur des Arbeitgebers nie die Rechte der Arbeitnehmer als Bürger verletzen darf.
  • Wann immer die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Kommunikationsmittel kontrolliert werden, muss der Arbeitnehmer vor Beginn der Überwachung darauf hingewiesen werden.

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