Aufspaltung eines familienunternehmens im rahmen der körperschaftssteuer für verschmelzungen und spaltungen und die anschliessende schenkung von gesellschaftsanteilen an die kinder der eigentümer
Am 4. Dezember 2017 hat der Oberste Gerichtshof ein Urteil in Bezug auf die “wirtschaftlich gültigen Motive” gefällt, welches die Anwendung der im Köperschaftssteuergesetz enthaltenen Sonderregelungen für Verschmelzungen und Spaltungen im Falle der Abspaltung einer Gesellschaft und der anschliessenden Schenkung der Gesellschaftsbeteiligungen von einer der Gesellschaften an die Kinder der Eigentümer, fordert. Bis heute gab es keine gesonderte Steuerregelung, weil auf die steuerlichen Vergünstigungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetzes verwiesen werden konnte.
Die im spanischen Köperschaftsteuergesetz 27/2014 VII enthaltenen Sonderregelungen über Verschmelzungen und Abspaltungen, die als “Steuerneutralität” bekannt sind, sind festgelegt worden, um zu vermeiden, dass die Besteuerung in die Umstrukturierungsprozesse von Unternehmen eingreift. Gemäss dieser Regelung muss der Veräusserer die Einküfte aus der Übertragung der Anteile an den Erwerber nicht versteuern und dieser muss das erhaltene Vermögen nach dem historischen Wert und nicht zum Marktwert bewerten.
Die Steuerpflichtigen können die Besteuerung der Einküfte aus der Unternehmenstransaktion bis auf den Zeiptpunkt verschieben, bis diese an Dritte übertragen werden, sofern der Hauptzweck der durchgeführten Transaktion nicht Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung ist. Diese Regelung findet insbesondere dann keine Anwendung, wenn die Transaktion nicht aus wirtschaftlichen Gründen wie die Umstrukturierung oder Rationalisierung der an der Transaktion beteiligten Unternehmen durchgeführt wird, sondern nur mit dem Zweck, um einen Steuervorteil zu erlangen.
Über diese Angelegenheit hat der Oberste Gerichtshof am 4. Dezember 2017 ein Urteil 1902/2017 erlassen, in dem ein Unternehmen, das sich im Besitz eines Ehepaares befunden hat, im Jahre 2005 die teilweise Abspaltung des Unternehmens vereinbart hat. Die Eheleute haben dies damit begründet, dass es notwendig war, das Immobilienvermögen von den Vermögenswerten des Unternehmens zu trennen, die sich auf den Güterverkehr bezogen haben.
Als Ergebnis dieser Transaktion ist die oben bezeichnete Steuerregelung nach dem Prinzip der Steuerneutralität angewandt worden und somit hat die Aufschiebung der Körperschaftsteuerzahlung für die erzielten Einküfte stattgefunden.
Im Jahre 2006, Monate nach der Abspaltung, haben die Eigentümer ihre Geschäftsbeteiligungen schenkweise auf ihre beiden Kinder übertragen, und sich dadurch von der 95%igen Senkung des steuerbaren Betrages gemäss Artikel 20.6 des Körperschaftsteuergesetzes 29/1987 begünstigt.
Das katalanische Finanzamt hat ein Prüfungsverfahren eingeleitet und hat den Eigentümern mitgeteilt, dass es in diesem Fall nicht möglich sei, den Grundsatz der Steuerneutralität anzuwenden, weil die Spaltung des Unternehmens nicht durch einen berechtigten wirtschaftlichen Grund gerechtfertigt war. Sie war der Auffassung, dass die Übertragung der Beteiligungen an die Kinder der Gesellschafter den wirtschaftlichen Grund der Spaltung ausschliesst, und dass diese aus diesem Grunde unter die gewöhnliche Regelung fallen würden. Die Besteuerung nach dieser Regelung ist für den Steuerpflichtigen stets unvorteilhaftt, da in diesem Fall die Verschiebung der Besteuerung der erzielten Einkünfte nicht zulässig ist.
Die Betroffenen legten beim Finanz- und Verwaltungsgericht (TEAC) Rechtsmittel ein. Dieses hat die im Jahre 2013 eingelegten Rechtsmittel aus denselben Gründen wie die oben dargelegt, zurückgewiesen.
Die Eigentümer legten daraufhin Beschwerde vor dem Obersten Verwaltungsgericht ein. Die zweite Kammer hat im Jahre 2016 ein Urteil gefällt, was dieses Mal für die Eigentümer günstig ausgefallen ist.
Im Anschluss legte der Staatsanwalt Kassationsklage gegen das Urteil beim Obersten Verwaltungsgerichtshof ein. Dieses hat dann gegen das Finanzamt entschieden und hat dem Steuerpflichtigen Recht gegeben.
Während des gesamten Gerichtsverfahrens hat das Finanzamt mit der Argumentation überzeugen wollen, dass die Eigentümer die Absicht hatten, die Nachfolge der Kinder in der Gesellschaft zu sichern und dass aus diesem Grunde die Umstrukturierung der Gesellschaft erfolgt ist. Da der wirtschaftliche Zweck, der für die Anwendung dieser Sonderregelung erforderlich ist, jedoch aus diesem Grunde nicht gegeben war, war die entsprechende steuerliche Begünstigung nicht angebracht.
Die Eigentümer ihrerseits wiesen darauf hin, dass “die Schenkung der Gesellschaftsbeteiligungen an ihre Kinder ein berechtigter wirtschaftlicher Grund ist, den Übergang in die zweite Generation des Familienunternehmens zu erleichtern und das entsprechende Geschäft fortzuführen”.
Der Oberste Gerichtshof verfügt in seinem Urteil “dass nicht ausgeschlossen ist, dass mit der Abspaltung gleichzeitig ein doppeltes Ziel verfolgt wird: eine angemessene und wirtschaftlich sinnvolle Unternehmensstrukturierung und geordnete Nachfolge in der Geschäftsleitung der an der Abspaltung beteiligten Unternehmen zu erreichen, indem man den Kindern der Gesellschafter erlaubt, die Geschäftsleitung zu übernehmen, so dass der Fortbestand der Familienführung in der Zukunft gewährleistet ist”.
Aus diesem Grunde sind auf diese Transaktion die Sonderregelungen für Fusionen und Spaltungen anwendbar.
SCHILLER Rechtsanwälte bietet Ihnen eine komplette Steuerberatung für Familienunternehmen an. Wir helfen Ihnen bei der Steuerplanung und bei der Übertragung der Eigentumsrechte an Familienunternehmen.